Mit der auf maximal 50 % der anrechenbaren Kosten festgelegten Deckungsquote für die Krankenversicherung sollte einer in den vergangenen Jahren geübten Praxis ein Riegel geschoben werden, wonach die öffentliche Hand zunehmend dazu übergegangen sei, die hohen Spitalkosten, die bis zu einem gewissen Grad auch aus Fehlplanungen und Fehlbelegungen resultierten, der sozialen Krankenversicherung zu überwälzen (Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, in: BBl 1992, S. 185). Dieses Ziel würde auch unterlaufen, wenn sich die Kantone durch die Wahl der Art der Betriebsbeiträge der Pflicht zur Leistung des Sockelbeitrags entziehen könnten.