es sich um eine Spitalbehandlung im stationären Leistungsbereich, der vom Kanton durch finanzielle Beiträge gefördert wird. Dabei handelt es sich um einen vom Regierungsrat genehmigten Tarif (Fallpauschalen) und somit um Betriebsbeiträge. Es ist nicht zu übersehen, dass Art. 49 KVG zur Folge hat, dass die Kantone als Leistungserbringer zugelassene Spitäler entweder gar nicht subventionieren dürfen oder dann mit mindestens 50% subventionieren müssen. Es kann aber nicht sein, dass sich ein Kanton dieser Regelung entzieht, indem er fallbezogene Betriebsbeiträge ausrichtet. Ziel der Regelung von Art.