Die Auffassung der Beklagten, dass die Klinik im Schachen nur im Bereich der herzchirurgischen Behandlung einen Versorgungsauftrag besitzt, ist somit zutreffend. Zu prüfen ist, ob der kantonale Anteil an der Fallpauschale im Spitalvertrag für die herzchirurgischen Leistungen als Subventionen im Sinne von Art. 49 KVG zu qualifizieren ist. 2.4.3. Der Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 KVG lässt nicht darauf schliessen, dass objekt- und fallbezogene Betriebsbeiträge unterschiedlich zu behandeln sind. Die Kantone besitzen eine finanzielle Verantwortung für die stationären Infrastrukturen, die sie errichtet oder zumindest gefördert haben. Im vorliegend streitigen Fall handelt