Aufgrund des Spitalvertrages ist diesen Patienten und Patientinnen die Wahl zwischen dem Universitätsspital Basel und der Klinik im Schachen möglich. Ein gleichwertiges medizinisches Angebot eines andern, öffentlichen oder öffentlich subventionierten Leistungserbringers besteht für die im Spitalvertrag und im Spitalabkommen mit dem Kanton Basel Stadt vereinbarte herzchirurgische Behandlung nicht. Die Auffassung der Beklagten, dass die Klinik im Schachen nur im Bereich der herzchirurgischen Behandlung einen Versorgungsauftrag besitzt, ist somit zutreffend.