schaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. März 1994, S. 9 ff.). Mit dem Abschluss dieser beiden Verträge steht einem grundversicherten Patienten das Wahlrecht zu (Art. 41 Abs. 1 KVG). Der Spitalvertrag hat die ursprüngliche Grundlage nicht verändert; vielmehr werden mit diesem Vertrag weiterhin die Voraussetzungen für die angemessene medizinische Versorgung der Bevölkerung geschaffen. Mit dem Spitalvertrag wird demgemäss und in Anwendung von Art. 39 Abs.1 lit. d KVG für den Bereich der Herzchirurgie und der Radiofrequenzablation die bedarfsgerechte stationäre Spitalversorgung der Kantonseinwohner gewährleistet.