2.4.2. Zu beachten ist nun allerdings, dass der Spitalvertrag mit der Klinik im Schachen für die herzchirurgischen Patienten mit Wohnsitz im Kanton die Koordination der medizinischen-pflegerischen Betreuung gewährleistet. Aus den Materialien im Zusammenhang mit Genehmigung des Spitalvertrages durch den Grossen Rat ergibt sich, dass die Kooperation mit der Klinik im Schachen zur Sicherstellung der Versorgung in der Herzchirurgie und damit in Erfüllung von § 41 Abs. 1 KV im Jahr 1994 begonnen hat und eine erste Vereinbarung zu diesem Zweck abgeschlossen wurde.