Die Spitalliste legt die anwendbare Tarifierung und den Tarifschutz nicht fest und umschreibt die Leistungen, welche die Halbprivat- und Privatabteilungen anbieten, nicht. Die Aufnahme eines Leistungsauftrages in die Spitalliste des Kantons Aargau bedeutet nicht, dass die Spitäler verpflichtet werden, bestimmte Leistungen zu erbringen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 12. Februar 1999 in Sachen Spitalliste des Kantons Aargau, zitiert in: Revision der Spitalkonzeption 2005, Ersatz Kapitel 9, a.a.O., S. 4). 272 Verwaltungsgericht 2006