Der Spitalvertrag beschränkt sich auf die Regelung der herzchirurgischen Behandlungskosten an Patienten, die obligatorisch krankenversichert sind. Nach Auffassung des Beklagten geht es um patientenbezogene Beiträge für eine spezielle Behandlung von grundversicherten Patientinnen und Patienten. Nur in diesem speziellen Segment nehme die Klinik im Schachen eine Versorgungsaufgabe im aargauischen Gesundheitswesen wahr. 2.4.1.