Subventionierung der Spitäler. Dieses Gesetz bestimmte als öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler die in § 4a (Fassung vom 5. September 1995) aufgeführten beitragsberechtigten Leistungserbringer. Mit Inkrafttreten des SpiG wurde diese Bestimmung in Bezug auf die Spitäler aufgehoben und gilt nur noch für die dort aufgeführten Kranken- und Pflegeheime (§ 26 SpiG). Die Klinik im Schachen ist weder im SpiG noch im Spitalgesetz unter den vom Kanton subventionierten Spitälern aufgeführt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klinik im Schachen keinen gesetzlichen Subventionsanspruch besitzt. 2.3.3. Zwischen dem Kanton Aargau und der Hirslandengruppe