Vor Inkrafttreten des SpiG war die Spitalfinanzierung im Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime vom 19. Oktober 1971 (Spitalgesetz; SAR 331.100) geregelt und bildete die gesetzliche Grundlage für die öffentliche 270 Verwaltungsgericht 2006