Die Subventionierung der aargauischen Spitäler regelt seit 1. Januar 2004 das Spitalgesetz vom 25. Februar 2003 (SpiG; SAR 331.200). Dieses unterscheidet bei der Abgeltung durch den Kanton zwischen den Investitionsbeiträgen (§§ 14 f. SpiG) und der Leistungsfinanzierung (§ 16 ff. SpiG) und schliesst die Privatspitäler von Investitionsbeiträgen ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 3 SpiG). Vor Inkrafttreten des SpiG war die Spitalfinanzierung im Gesetz über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime vom 19. Oktober 1971 (Spitalgesetz;