Nach den gesetzlichen Finanzierungsgrundsätzen im obligatorischen Krankenversicherungsbereich (Art. 49 KVG) gilt ein privates Spital nur dann als öffentlich subventioniert, wenn es vom Kanton über einen Leistungsauftrag verfügt und Beiträge an die Betriebskosten erhält. Die (alleinige) Übernahme von Investitionskosten stellt demgegenüber keine Subventionierung dar (Eugster, a.a.O., Rz. 303).