41 Abs. 3 KVG: Diese entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich ein Versicherter in einem privaten, nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital stationär behandeln lässt (BGE 130 V 479 Erw. 5.3.3 = Pra 94/2005, S. 1045; 123 V 310 Erw. 4 = Pra 87/1998, S. 537). Das dringliche Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 beschränkt sich auf die Regelung des Kantonsbeitrags für die stationäre Behandlung in den öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern (Art. 1 Abs. 1 des dringlichen Bundesgesetzes). Die Aufhebung des Unterschieds zwischen den Subventions- 2006 Spitalfinanzierung 269