49 Abs. 1 KVG). Diese Bestimmungen beziehen sich auf die öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler. Eine Gleichbehandlung der privaten Spitäler mit den öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern ist im Gesetz somit nicht vorgesehen. Zusatzversicherte, die sich in nicht subventionierte Privatspitäler begeben, haben daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag. Es verhält sich hier gleich wie bei der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons bei ausserkantonaler Hospitalisation gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG: