Höhe des Beitrags und Art der Rechnungsstellung richten sich demgegenüber nach dem dringlichen Bundesgesetz. Das geltende Krankenversicherungsgesetz folgt dem System der Objektfinanzierung. Kanton und Gemeinden einerseits und die Krankenversicherer andererseits beteiligen sich an der Finanzierung des stationären Spitalbereichs, wobei die Kantone die Investitionskosten mit mindestens 50 % der anrechenbaren Betriebskosten und zusammen mit den Gemeinden die Defizite der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler tragen. Die Krankenversicherer ihrerseits übernehmen bis zu 50 % der anrechenbaren Betriebskosten (Art. 49 Abs. 1 KVG).