Dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2001 und dem dringlichen Bundesgesetz kann nicht entnommen werden, dass die Kantonsbeiträge auch für den stationären Aufenthalt von zusatzversicherten Patienten in einem Privatspital geschuldet sind. Das dringliche Bundesgesetz diente lediglich dazu, eine abgedämpfte Mitfinanzierungsregelung zu erlassen (Kommissionsbericht, a.a.O., S. 4368). Für die Frage, ob der Wohnkanton zur Leistung des Sockelbeitrages verpflichtet ist, ist daher weiterhin auf Art. 49 KVG abzustellen. Höhe des Beitrags und Art der Rechnungsstellung richten sich demgegenüber nach dem dringlichen Bundesgesetz.