Weil bis zu diesem Urteil die Kosten bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in einer Privat- oder Halbprivatabteilung - mit Ausnahme des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entrichteten Sockelbetrages - von der Zusatzversicherung getragen worden waren, hätte der EVG-Entscheid vom 30. November 2001 bei sofortiger Umsetzung eine nicht budgetierte Mehrbelastung der Kantone von schätzungsweise mindestens 700 Millionen Franken zur Folge gehabt. Zur Abfederung dieser Mehrbelastung erliess die Bundesversammlung das dringliche Bundesgesetz und setzte es rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 3 des dringlichen Bundesgesetzes; Kommissionsbericht, a.a.