49 Abs. 1 KVG bezeichne mit allgemeiner Abteilung nicht den physischen Ort im Spital, sondern der Begriff beziehe sich auf ein funktionales Konzept (BGE 127 V 422 Erw. 4c). Bei stationärer Behandlung in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital oder Abteilung (Art 39 Abs. 1 KVG) des Wohnkantons hätten deshalb alle KVG-Versicherten - unabhängig von weiteren Versicherungsdeckungen - Anspruch auf den Beitrag des Kantons (BGE 127 V 422 Erw. 5; vgl. auch BGE 127 V 409; Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 13. Februar 2002, in: BBl 2002, S. 4368 [Kommissionsbericht]).