fentlicher oder öffentlich subventionierter innerkantonaler Spitäler behandelt werden, an den Kosten zu beteiligen hat. Die Kostenbeteiligung entspricht dem Anteil der in der allgemeinen Abteilung dieses Spitals zu Lasten des Kantons gehenden anrechenbaren Kosten (BGE 127 V 422 Regeste). Art. 49 Abs. 1 KVG bezeichne mit allgemeiner Abteilung nicht den physischen Ort im Spital, sondern der Begriff beziehe sich auf ein funktionales Konzept (BGE 127 V 422 Erw.