Der Beklagte macht demgegenüber geltend, bei der Klinik im Schachen handle es sich um ein Privatspital, welches zwar auf der Spitalliste des Kantons Aargau aufgeführt sei, aber nicht um ein öffentlich subventioniertes Spital. Zudem sei der Sockelbeitrag im konkreten Fall nicht geschuldet, weil im Spitalvertrag nur Ansprüche bzw. Leistungen hinsichtlich der Grundversicherung vereinbart seien. Der Spitalvertrag mit diesem beschränkten Inhalt sei auch für die Klägerin verbindlich. Schliesslich fehle es an einer für die Leistungspflicht des Kantons erforderlichen vorgängigen Kostengutspra-