fentlich subventionierten Spital oder Abteilung auszurichten, weshalb für den Spitalaufenthalt ihres zusatzversicherten Versicherungsnehmers der Beklagte den Kantonsbeitrag schulde. Der Spitalvertrag zwischen dem Beklagten und der Hirslandengruppe enthalte zudem eine vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung des Beklagten an den Betriebskosten der Klinik im Schachen. 1.2. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, bei der Klinik im Schachen handle es sich um ein Privatspital, welches zwar auf der Spitalliste des Kantons Aargau aufgeführt sei, aber nicht um ein öffentlich subventioniertes Spital.