II. 1. 1.1. Die Klägerin stützt ihre Forderung in erster Linie auf Art. 49 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 21. Juni 2002 (SR 832.14 [dringliches Bundesgesetz]). Sie macht geltend, die Klinik im Schachen sei ein öffentlich subventioniertes Spital, weil der Beklagte Beiträge an die Betriebskosten leiste. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2001 (BGE 127 V 422) sei der sog. Sockelbeitrag auch bei stationärer Behandlung auf der privaten oder halbprivaten Abteilung in einem öf-