das ATSG, kraft Art. 55 Abs. 1 ATSG das VwVG oder weiterhin nach BGE 123 V 300 Erw. 5 kantonales Recht anzuwenden ist, hat das Bundesgericht in BGE 130 V 215 Erw. 6.1 zunächst offen gelassen, dann aber in einem obiter dictum in dem Sinn geklärt, dass Zuständigkeit und Verfahren weiterhin grundsätzlich Sache der Kantone sind (BGE 130 V 215 Erw. 6.3). Damit gilt für das vorliegende Verfahren das VRPG. 3. (…) 266 Verwaltungsgericht 2006