Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, soweit hier von Bedeutung, enthält lediglich eine übergangsrechtliche Regelung formeller Natur. Nach Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften (BGE 130 V 215 Erw. 3.2). 2.3. Die analoge Frage, ob nach Inkrafttreten des ATSG bei Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Kantonen betreffend die Differenzzahlungspflicht des Gemeinwesens (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG) als Verfahrensordnung auf kantonaler Ebene das ATSG, kraft Art.