lich eine Abweichung vorsieht. Sie finden indessen keine Anwendung in den in Art. 1 Abs. 2 KVG genannten Bereichen. 2.2. Die Spitalbehandlung des Versicherten P.B. erfolgte vom 14. bis 25. Juni 2002. Es stellt sich somit die Frage der Anwendbarkeit des ATSG in zeitlicher Hinsicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind neue Verfahrensvorschriften - vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen - in der Regel mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar.