2. Sodann stellt sich die Frage nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften. 2.1. Die Streitigkeiten über die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 KVG und der Streitgegenstand sind im Grundsatz sozialversicherungsrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 V 422 Erw. 1). Am 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG keine Abweichungen vom ATSG vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG).