Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Kanton in Bezug auf die mit dem vorliegenden Klagethema vergleichbare Differenzzahlungspflicht trotz seiner einem Versicherer ähnlichen Stellung nicht als Versicherer gilt (BGE 123 V 290 Erw. 3b; 130 V 215 Erw. 5.4). Die Kantone können damit trotz der sozialversicherungsrechtlichen Natur der hier zur Diskussion stehenden Verpflichtung nicht als Versicherer oder Dritte gelten (vgl. BGE 130 V 215 Erw. 5.4). 1.7.3. Zusammenfassend ist vorliegend keine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gestützt auf das EG KVG gegeben. 2. Sodann stellt sich die Frage nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften.