der sozialen Krankenversicherung, weshalb sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht direkt auf das EG KVG abstützen lässt. Das Versicherungsgericht ist im Rahmen des KVG zuständig für Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten und Dritten (§ 32 Abs. 1 EG KVG). Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung (§ 32 Abs. 2 EG KVG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Kanton in Bezug auf die mit dem vorliegenden Klagethema vergleichbare Differenzzahlungspflicht trotz seiner einem Versicherer ähnlichen Stellung nicht als Versicherer gilt (BGE 123 V 290 Erw.