§ 3 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen bestimmt die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Klageverfahren. Die vorliegende Streitigkeit fällt jedoch nicht unter die dort genannten Sachgebiete. 1.7.2. Ergänzend sind auch andere zuständigkeitsbegründende Normen in der Bereichsgesetzgebung zu prüfen (§ 1 Abs. 2 VRPG). Einschlägig ist dabei das EG KVG. Die §§ 30 ff. EG KVG enthalten Sonderbestimmungen über Rechtsschutz und Zuständigkeit im Bereich des KVG. Gemäss § 31 Abs. 2 EG KVG besteht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen betreffend die Versicherungspflicht nach Art. 3