Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten daher als zivilrechtlich (BGE 124 III 229 Erw. 2b). Die vorliegende Forderungsstreitigkeit betrifft aber keine Auseinandersetzung aus dem Versicherungsverhältnis, an welchem der Beklagte ohnehin nicht beteiligt ist. Der Anspruch wird vielmehr gestützt auf das öffentliche Recht (KVG) und gestützt auf den Spitalvertrag geltend gemacht. Beim Spitalvertrag handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der dem öffentlichen Recht untersteht (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Heinrich Koller / Georg Müller / René Rhinow / Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel / Genf / München