VRPG. Aus der Begründung der Forderung ergibt sich sinngemäss, dass die Klägerin ihren Anspruch letztlich auch aus dem Vertrag zwischen dem Kanton Aargau und der Hirslandengruppe Zürich sowie dem Aargauischen Krankenkassen-Verband von Anfang 2001 (Spitalvertrag) ableitet. Damit dürfte auch eine Zuständigkeit gestützt auf § 60 Ziff. 1 VRPG gegeben sein, was aber offen bleiben kann, weil jedenfalls die Zuständigkeit i.S.v. § 60 Ziff. 3 VRPG gegeben ist (siehe nachfolgend Erw. 1.6 ff.). 1.6. Es stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit eines Zivilgerichts gegeben ist. Nach dem KVG unterstehen die neben der sozialen Kranken-