1.2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag keine im Gesetz nicht vorgesehene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen (AGVE 1991, S. 376; 262 Verwaltungsgericht 2006