I. 1. 1.1. Streitgegenstand dieses Klageverfahrens ist die Forderung der Klägerin des so genannten "Sockelbetrages" vom Kanton Aargau, d.h. die Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG. Die Klägerin macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend, der Kanton Aargau sei verpflichtet, für die ärztlichen Dienstleistungen in der Klinik Schachen im Zusammenhang mit der Behandlung von P.B. einen Betrag von Fr. 8'700.-- zu bezahlen. Für die Zuständigkeit beruft sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Departements Bildung, Kultur und Sport (DGS) im Schreiben vom 22. Januar 2003. 1.2.