Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Widerruf des Jagdpasses für Jagdpächter der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 3.6. Der Umstand, dass vorliegend das Interesse an der Rechtsbeständigkeit bzw. am Vertrauensschutz höher als jenes an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen als Jagdpächter zu gewichten ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Jagdbehörde nach Ablauf des Jagdpasses für Jagdpächter am 31. März 2010 bei Nichtvorliegen eines anerkannten Fähigkeitsausweises einen Jagdpass für Jagdpächter ohne Nachweis einer anerkannten Jagdfähigkeitsprüfung auszustellen hat.