Im Gegenzug verliert das öffentliche Interesse weiter an Gewicht, weil der Jagdpass für Jagdpächter der Beschwerdeführerin am 31. März 2010 abläuft und der unrechtsmässige Zustand somit in wenigen Jahren behoben ist. Weitere öffentliche Interessen, die für einen Widerruf sprechen können, sind nicht ersichtlich und werden von der Verwaltung auch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Widerruf des Jagdpasses für Jagdpächter der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.