sellschaft Y mit den damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen. Die möglichen Folgen des Widerrufs ihres Jagdpasses (bis hin zur Auflösung des Pachtverhältnisses [§ 19 Abs. 1 Jagdgesetz] und Auflösung der Jagdgesellschaft [Art. 545 ff. OR]) sind schwerwiegend. Der im vorliegenden Fall generelle und abstrakte Aspekt des Wildschutzes und der Sicherheit vermag allein kein genügend gewichtiges besonderes Interesse zu begründen. Im Gegenzug verliert das öffentliche Interesse weiter an Gewicht, weil der Jagdpass für Jagdpächter der Beschwerdeführerin am 31. März 2010 abläuft und der unrechtsmässige Zustand somit in wenigen Jahren behoben ist.