Demgemäss ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht so hoch zu gewichten wie das Interesse an der Rechtsbeständigkeit bzw. am Vertrauensschutz. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Jagdpass für Jagdpächter der Beschwerdeführerin, gültig vom 1. April 2004 bis 31. März 2010, nicht der erste Jagdpass war, welcher ohne das Vorliegen eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises erstellt worden ist.