3.5.4. Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin und im Vergleich zu einer über einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis verfügenden Person keine erhöhte Gefährdung von Wildschutz oder öffentlicher Sicherheit. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande ist, die Jagd und die Jagdpacht nach Massgabe der Gesetze und Vollzugserlasse sowie nach weidmännischen Grundsätzen selber auszuüben bzw. ausüben zu lassen (siehe vorne Erw. 3.5.2), bestehen nicht. Demgemäss ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht so hoch zu gewichten wie das Interesse an der Rechtsbeständigkeit bzw. am Vertrauensschutz.