Aus Jägerkreisen liegen Bestätigungen vor, dass die Beschwerdeführerin über gute Schiessfertigkeiten verfügt und ihren Pflichten als Jägerin nachkommt. Seit April 2004 und damit seit mehr als zwei Jahren ist die Beschwerdeführerin Jagdpächterin, und auch hinsichtlich dieser Aufgaben und Pflichten gingen keine Beschwerden und Beanstandungen gegen sie ein. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin gegen die ihr aus dem Pachtvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag erwachsenden Pflichten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten verstossen hat. Es kann deshalb davon ausge- 258 Verwaltungsgericht 2006