Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus eigenem Verschulden würde die Beschwerdeführerin für einen aus der Neuverpachtung resultierenden Mindererlös haften (§ 18 Abs. 2 Jagdgesetz). Zu berücksichtigen sind sodann die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen, die sie mit dem Pachtvertrag und dem Gesellschaftsvertrag im Vertrauen auf den Jagdpass für Jagdpächter eingegangen