sen diese Bestimmungen kein Erfordernis besonderer praktischer oder theoretischer Kenntnisse des Jagdwesens, insbesondere solche, welche über die „ausreichenden jagdlichen Fähigkeiten“ (§ 27 Abs. 2 Jagdverordnung) hinausgehen, erkennen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie ihren Jagdpass für Jagdpächter behalten und die ihr mit Verfügung des DFR vom 18. Juli 2003 zugesprochene Stellung als Jagdpächterin im Jagdrevier Nr. … ausüben kann. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus eigenem Verschulden würde die Beschwerdeführerin für einen aus der Neuverpachtung resultierenden Mindererlös haften (§ 18 Abs. 2 Jagdgesetz).