Aufgrund des im Jagdwesen sehr hoch zu gewichtenden Wildschutzes und Sicherheitsaspekten sei es daher unabdingbar, den gesetzmässigen Zustand durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe sich während ihrer langjährigen jagdlichen Tätigkeit stets absolut klaglos und in jeder Beziehung korrekt verhalten, so dass keine Grundlage für Sicherheitsbedenken bestünde. Weiter macht sie geltend, dass sie sich anderweitig ausreichende jagdliche Fähigkeiten angeeignet habe. 3.5.2.