wie den von den Jagdpächterinnen und Jagdpächtern ermächtigen Jagdgästen, Jägerprüfungskandidatinnen und -kandidaten sowie Jagdaufsehenden verbunden, welche noch in gesteigertem Masse eine fundierte praktische und theoretische Kenntnis des Jagdwesens erforderten. Die von der Beschwerdeführerin abgelegte französische Jägerprüfung vermöge diese Anforderungen nicht zu erfüllen, weshalb ihr vom aargauischen Verordnungsgeber auch die Anerkennung versagt worden sei. Aufgrund des im Jagdwesen sehr hoch zu gewichtenden Wildschutzes und Sicherheitsaspekten sei es daher unabdingbar, den gesetzmässigen Zustand durchzusetzen.