3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es lägen besonders schwerwiegende öffentliche Interessen vor, welche den Weiterbestand der Jägerposition in Frage stellten. So sei der Beschwerdeführerin nicht nur die Stellung eines Jagdgastes, sondern vielmehr eine Pächterstellung eingeräumt worden. Damit seien aber gerade besondere Rechte und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Jagdrevier so- 256 Verwaltungsgericht 2006