Gemäss der Genehmigung der aargauischen Jagdverwaltung betreffend Neuaufnahme der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin wurde dieses Prüfungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Neuaufnahme der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin erfüllt sind. Bei dem der Beschwerdeführerin (am 1. April 2004) ausgestellten Jagdpass für Jagdpächter Nr. …, gültig vom 1. April 2002 bis 31. März 2010, handelt es sich somit um eine Verfügung, welche grundsätzlich unwiderrufbar ist. Ein Widerruf ist daher nur möglich, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen (siehe vorne Erw. 3.4.1). 3.5. 3.5.1.