1013 mit Hinweis auf BGE 94 I 336 Erw. 4b). Darunter fallen neben den persönlichen Voraussetzungen des einzelnen Pächters (mindestens ein Jahr im Besitze eines Jagdpasses, keine Jagdausschlussgründe [§ 22 Abs. 3 Jagdgesetz] sowie maximal zwei Pachtverhältnisse [§ 22 Abs. 2 Jagdgesetz]), auch andere Voraussetzungen, wie die Prüfung der Angemessenheit der Anzahl der Pächter (§ 22 Abs. 1 Jagdgesetz), des Gesellschaftsvertrages (§ 28 Jagdgesetz) sowie des Vorliegens der Zustimmung der Gemeinderäte gemäss § 29 Abs. 3 Jagdgesetz. Gemäss der Genehmigung der aargauischen Jagdverwaltung betreffend