Welchen Interessen der Öffentlichkeit ein derart starkes Gewicht zukommt, dass sie einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich nicht ohne Abwägung der verschiedenen Interessen im Einzelfall ermitteln (AGVE 1998, S. 202 f.). 3.4.2. Der Jagdpass für Jagdpächter wird grundsätzlich nur gestützt auf ein eingehendes Prüfungsverfahren erteilt, in dem die aargauischen Jagdbehörden die Voraussetzungen gemäss § 22 ff. Jagdgesetz zu prüfen haben (vgl. dazu Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1013 mit Hinweis auf BGE 94 I 336 Erw.