Vorbehalten bleiben Verfügungen, die nach besondern Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können. 3.3. § 26 Abs. 1 VRPG setzt voraus, dass die abzuändernde Verfügung der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht. Dass der Jagdpass für Jagdpächter Nr. … für die Pachtperiode 1. April 2002 bis 31. März 2010 zu Unrecht ausgestellt wurde, wurde bereits erläutert (siehe vorne Erw. 2.4). 3.4. 3.4.1. Des Weiteren hängt der Widerruf gemäss der Rechtsprechung zu § 26 VRPG von einer Interessenabwägung ab.