8 Jagdgesetz auszuweisen. Entsprechend wurden die schweizerischen Jagdpässe der Beschwerdeführerin (siehe vorne Erw. 2.1), insbesondere auch der Jagdpass für Jagdpächter Nr. … für die Pachtperiode 1. April 2002 bis 31. März 2010, zu Unrecht ausgestellt. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Widerruf des Jagdpasses für Jagdpächter erfüllt sind. 3.2. Verwaltungsbehörden können fehlerhafte Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Das Gesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln.