(BJagdG) ist die erste Erteilung eines Jagdscheines davon abhängig, dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können von den Bundesländern Ausnahmen gemacht, d.h. Jagdscheine ausgestellt werden, welche die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllen (Abs. 6). Ein solcher Ausländerjagdschein wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2000 ausgestellt. Über das Bestehen der Jägerprüfung i.S.v. § 15 Abs. 5 BJagdG kann sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht ausweisen, weshalb der vom Kreis Herzogtum Lauenburg am 24. Mai 2000 ausgestellte Jagdschein keinen Jagdfähigkeitsausweis im Sinne von § 27 Abs. 2 Jagdverordnung i.V.m.